Anwaltskanzlei Kai H. Tange - Heide u. Brunsbüttel
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Bekomme ich Unterhalt, schulde ich Unterhalt?
Bei wem bleiben die Kinder?
Was passiert mit unserem Haus?
Wie teilen wir den Hausrat?
Wir haben gemeinsam Schulden gemacht ...
Muß ich mich eigentlich scheiden lassen?
Soll ich von seiner/ihrer Rente gar nichts haben?

Kummer und Ärger, vielleicht sogar persönliche und materielle Notlagen gehören zu den Wochen und Monaten vor bzw. nach einer Trennung. Manchmal bleibt kein anderer Ausweg als die juristische Auseinandersetzung. Dann ist es gut, wenn sich mit Hilfe von Recht und Gesetz schwierige Situationen klären lassen - mit Hilfe von Gesprächspartnern und anwaltlichen Beratern/Beraterinnen, die seit Jahren Tag für Tag im Familienrecht tätig sind.

Die ersten Hinweise zum Thema "Wenn Ehen geschieden werden..." finden Sie hier. Weitere wertvolle Tipps und Hilfsangebote finden Sie unter

www.familienportal-dithmarschen.de


Scheidung

Eine Ehescheidung ist möglich, wenn

  • beide Ehepartner einverstanden sind und die Trennungszeit von einem Jahr eingehalten ist,
  • die Trennungszeit von einem Jahr eingehalten ist, einer der Ehepartner die Scheidung nicht möchte, der andere aber "in jedem Fall" geschieden werden möchte,
  • wenn eine Trennungszeit von drei Jahren eingehalten wurde, ohne daß es auf das Einverständnis beider Ehepartner ankommt,
  • besondere Ausnahmesituationen (Härtefälle) vorliegen, in denen ohne Trennungszeit geschieden werden kann.

Ein Getrenntleben ist auch in der ehelichen Wohnung denkbar, aber an besondere Anforderungen geknüpft.

Für Scheidungen ist das Familiengericht zuständig. Dort besteht Anwaltszwang, d.h. zugelassene Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen müssen die Anträge stellen. Allerdings ist es nicht vorgeschrieben, daß beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind. Bei einvernehmlichen Scheidungen mag sich diese Lösung aus Kostengründen bisweilen anbieten. Der Anwalt/Die Anwältin vertritt aber trotzdem immer nur einen der Ehepartner.

Unterhalt

Verwandte und Ehepartner schulden sich grundsätzlich Unterhalt. Für geschiedene Eheleute gilt das nur unter bestimmten Bedingungen.

Unterhaltsleistungen - meistens monatliche Zahlungen, bisweilen auch Sachleistungen - setzen Bedürftigkeit auf der einen Seite sowie Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite voraus. Konkrete Berechnungen sind manchmal kompliziert - und immer nur bezogen auf den Einzelfall! Ihr Anwalt/Ihre Anwältin benötigt dafür Angaben und Unterlagen, z.B. Gehaltsnachweise, Bilanzen, Überschußrechnungen, Schulden und Sonderausgaben einer Ehe.

Berechtigte Unterhaltsansprüche können jederzeit - also auch schon vor der Scheidung - gerichtlich durchgesetzt werden. Wer ohne Einkünfte ist, aber auch keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, erhält meistens Leistungen vom Staat, z. B. Leistungen gemäß SGB II (Hartz IV). Diese Leistungen müssen Sie beantragen!

Im Unterhaltsrecht hat sich manches geändert. Dies gilt z.B. für die Dauer und Höhe der Unterhaltsleistung nach einer Ehescheidung. Mehr als bisher wird seit der Reform zum 01.01.2008 auf die Frage der ehebedingten Nachteile abgestellt.

 

Sorge- und Umgangsrecht

Gibt es gemeinsame Kinder, ist die Frage nach dem Sorge- und Umgangsrecht wichtig. Sorgerecht bedeutet, die Kinder zu betreuen, Entscheidungen für sie zu treffen und ihre Angelegenheiten zu regeln. Ein Umgangsrecht - das Recht zu regelmäßigen Kontakten - hat der Ehepartner, der nicht das Sorgerecht ausübt.

Im Streitfall wird über das Sorgerecht nach Gesichtspunkten des Kindeswohls entschieden - eine oft schwierige Abwägung! Das gemeinsame Sorgerecht für Eltern ist seit dem 01.07.1998 vom Gesetzgeber als Regelfall vorgegeben. Wichtig ist jedoch, daß dort, wo sich das Kind aufhält, im Alltag nahezu alle Entscheidungen getroffen werden (Obhutsregelung). In begründeten (Ausnahme-)Fällen ist die Übertragung des Sorgerechts auf nur ein Elternteil möglich. Und schließlich: Sorge- und Umgangsrechte können, z.B. in laufenden Scheidungsverfahren, auch vorläufig geregelt werden.
 

Hausrat und Ehewohnung

Besteht keine einvernehmliche Regelung, kann die Ehewohnung einem Ehepartner (oft dem, bei dem minderjährige Kinder leben) zugewiesen, der Hausrat verteilt werden. Dringend benötigter Hausrat kann auch schon vor der Scheidung verteilt werden. Allerdings sind solche Verfahren fast immer unangenehm und schwierig, weshalb einverständliche Lösungen im Vorfeld dringend empfohlen werden.
 

Versorgungsausgleich

Bei der Scheidung nimmt das Familiengericht den Versorgungsausgleich vor. Das bedeutet: Wer in der Ehezeit mehr Versorgungsanwartschaften fürs Alter erworben hat, muß dem anderen Ehepartner davon die Hälfte abgeben. In Betracht kommen grundsätzlich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebskassen und Zusatzversorgungen sowie Versicherungsverträgen auf Rentenbasis.

Jeder Ehepartner füllt dazu einen Fragebogen aus, mit deren Hilfe die Versicherungsträger ihre Rentenauskünfte erteilen. Diese Auskünfte müssen sorgfältig geprüft werden: Sind die Angaben vollständig, stimmen die angerechneten Zeiten?


Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist die güterrechtliche "Bilanz" einer Ehe. Er soll dazu beitragen, daß die Ehepartner - allerdings nur bezogen auf die Zeit ihrer Ehe - vermögensmäßig ungefähr gleichgestellt werden. Für jeden Ehepartner werden deshalb das Anfangs- und das Endvermögen der Ehe verglichen. Wer mehr "Zugewinn" erzielt hat, muß die Hälfte seines "Überschusses" abgeben. Schenkungen und Erbschaften für nur einen Ehepartner müssen nicht ausgeglichen werden. Und es gibt eine Reihe von Vorschriften, die den Zugewinnausgleich insgesamt zum komplizierten Rechenexempel machen.

Der Ausgleichsanspruch besteht regelmäßig in einem Geldanspruch gegen den anderen. Zugewinngemeinschaft oder -ausgleich bedeutet nicht, daß "beiden alles gehört". Wer z.B. Gegenstände erworben hat, behält diese im Alleineigentum, wer allein im Grundbuch steht, bleibt Eigentümer "seines" Hauses.

Übrigens: Ein zuvor abgeschlossener Ehevertrag kann diese Rechtsverhältnisse völlig anders gestalten. Informieren Sie Ihren Anwalt/Ihre Anwältin darüber unbedingt!


Kosten

Eine Scheidung und alle Verfahren, die mit mit ihr verbunden sind, kosten Geld. Gerichte und Rechtsanwälte berechnen ihre Gebühren nach feststehenden Sätzen - bezogen auf Gegenstands- und Streitwerte. Mehr dazu

Wer keine oder nur wenig Einkünfte hat, erhält möglicherweise Verfahrenskostenhilfe (VKH) - dann trägt der Staat alle notwendigen Kosten. In sogenannten "Ein-Verdiener-Ehen" kann auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den leistungsfähigen Ehepartner bestehen.

 

Kai H. Tange - RA u. Fachanwalt f. Familien- u. Mietrecht  | tange@ra-tange.de